SATZUNG DES VEREINS BUNDESVERBAND ZUR GESUNDHEITSFÖRDERUNG (BUG)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband zur Gesundheitsförderung (BuG)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Bundesverband zur Gesundheitsförderung (BuG) e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen und Anregungen zur präventiven Gesundheitsvorsorge. Dies erfolgt durch Information der Vereinsmitglieder z.B. durch Publikationen für die Mitglieder als auch durch Öffentlichkeitsarbeit z.B. durch Presseartikel. Hierzu sammelt der Verein Informationen zu sämtlichen Gesundheitsthemen wie Behandlungsmethoden, Ärzten und Heilbehandlern, Erkrankungsvorsorge und –absicherung, Ernährung und Sport. Der Verein soll Netzwerk eines Erfahrungsaustausches natürlicher Personen mit gesundheitsorientierten Personen und Unternehmen zur Förderung der Gesundheit sein und Patienten und vorsorgeorientierten Personen den Zugang zu gesundheitsorientierten Maßnahmen und Institutionen erleichtern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu stellen. Diese müssen sich durch gesonderte Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Die Erklärungen zum Erwerb der Mitgliedschaft sollen in Schriftform, können aber auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel (z.B. eMail) erfolgen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Für die Form der Erklärungen gelten die Regelungen zum Erwerb der Mitgliedschaft entsprechend. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Verwaltungsrat einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung den Verwaltungsrat einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Vereinsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Vereinsbeitrags für ein Jahr erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Vereinsbeiträge und Umlagen werden vom Verwaltungsrat festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. (4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassier.
(2) Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.
(3) Der Verein wird den Vorstandsvorsitzenden, oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000,– die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.
(4) Die Haftung des Vorstandes ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung/Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Streichung von der Mitgliederliste
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 5 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder unter Verzicht auf die Einberufungsfrist beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie einem Beirat. Ist der Beirat Gründungsmitglied bleibt dieser bis zu seinem Ausscheiden im Amt. Im Übrigen wird der Beirat für fünf Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Beirat anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beirates. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 10 der Satzung entsprechend.
§ 12 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 5000,–;
(2) Beschlussfassung über Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks;
(3) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
(4) Beschlussfassung über die Berufung nach der Streichung eines Mitglieds von der Liste.
(5) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
(6) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
(7) Einführung der Delegiertenversammlung
§ 13 Mitgliederversammlung, Delegierte
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
c) Beschluss über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirates
(3) Hat der Verein die Anzahl von 200 Mitgliedern einmal überschritten, werden die Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung durch Delegierte in einer Delegiertenversammlung ausgeübt. Die Einführung der Delegierten erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrates und wird vom Vorstand allen Vereinsmitgliedern in der zur Einberufung einer Mitgliederversammlung vorgesehenen Form bekannt gemacht. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beiräte sind geborene Delegierte, darüber hinaus werden von den Mitgliedern durch Briefwahl 15 gekorene Delegierte aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Listenwahl ist zulässig, gekorener Delegierter wird jeweils wer die meisten der abgegebenen und gültigen Stimmen erhält. Die Wahl wird durch den Vorstand eingeleitet und durchgeführt, die Wahl kann auch im virtuellen Verfahren entsprechend § 16 Abs. 5 durchgeführt werden. Geborene Delegierte können nicht zu gekorenen Delegierten gewählt werden. Mit Austritt aus dem Verein endet auch das Amt als Delegierter, in diesem Fall und bei Aufgabe des Amtes als Delegierter durch diesen wird die Delegiertenversammlung durch die verbleibenden bis zur nächsten turnusmäßigen Delegiertenwahl gebildet. Unterschreitet die Anzahl der verbleibenden gekorenen Delegierten die Anzahl von 12 findet eine Neuwahl aller gekorener Delegierter statt.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet statt wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren nach Gründung oder letzter ordentlicher Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief, Telefax oder e-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch e-Mail- Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in einer Mitgliederzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Wird die Versammlung im virtuellen Verfahren durchgeführt legt der Vorstand nach Ablauf der Einladungsfrist die endgültige Tagesordnung fest und gibt diese in der für die Einladung geltenden Form bekannt.
(3) Sind Delegierte eingeführt gelten die vorstehenden Regelungen für die Delegiertenversammlung entsprechend.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sind Delegierte eingeführt gelten die vorstehenden Regelungen für die außerordentliche Delegiertenversammlung entsprechend.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Versammlung kann auch im virtuellen Verfahren ohne gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort und/oder ohne zeitgleiche Abgabe der Stimmen erfolgen.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die Vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder der Beiratsmitglieder bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(6) Wird die Versammlung im virtuellen Verfahren durchgeführt können die Mitglieder über die einzelnen Punkte der vom Vorstand bekannt gegebenen endgültigen Tagesordnung abstimmen, indem sie dem Vorstand schriftlich, auch per Telefax oder e-Mail, ihre Entscheidung zu den einzelnen Punkten binnen einer vom Vorstand hierzu angegebenen Frist mitteilen. Für die Fristwahrung ist der Zugang beim Vorstand maßgeblich, formwidrige oder verfristete Stimmabgaben gelten als Enthaltung. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern vom Vorstand in der für die Einberufung geltenden Form bekannt gegeben.
(7) Sind Delegierte eingeführt gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Beschlussfähigkeit besteht wenn ein viertel der Delegierten anwesend sind. Die Delegierten haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Beirat gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.